Vocalensemble BelCanto Mendig e. V.
Vocalensemble BelCanto Mendig e. V.

Satzung

in der am 19.02.2010 beschlossen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2015.

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Vocalensemble BelCanto Mendig. Er hat seinen Sitz in Mendig und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3       Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme ist beim Vorstand (für inaktive Mitglieder) bzw. beim Chorleiter (für aktive Mitglieder) mündlich nachzusuchen. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Beitritts.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 5       Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden (Proben) teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6       Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann mit einfachem Schreiben oder per E-Mail erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
  3. Wahl des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren
  4. Wahl von 2 Kassenprüfern
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden unterschrieben vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer.

§ 9       Der Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassenführer
  4. der Schriftführer

Dem Vorstand gehören im Weitern 1-5 Beisitzer an.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen hin. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands ein vom Vorstand berufenes Mitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 10      Der Chorleiter

Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Er ist verpflichtet, das Können der Mitglieder in den Proben nach Kräften zu fördern und die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und auszuführen. Die Mitglieder haben seinen Anordnungen bei den Proben und Konzerten Folge zu leisten. Der Chorleiter kann zu den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 11      Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verein zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses Mendig (Talentforum) e.V. zu.

§ 13      Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 

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