Satzung 
Vocalensemble BelCanto Mendig e. V.

Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz VR 20681

§ 1 - Name und Sitz des Vereines 

Der Verein führt den Namen Vocalensemble BelCanto Mendig. Er hat seinen Sitz in Mendig und soll in das Vereinsregister Amtsgerichts Koblenz eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V. 

§ 2 - Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. 

§ 3 - Mitglieder 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme ist beim Vorstand (für inaktive Mitglieder) bzw. beim Chorleiter (für aktive Mitglieder) mündlich nachzusuchen. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Beitritts. 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt 
b) durch Tod
c) durch Ausschluss. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden (Proben) teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. 

§ 7 - Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

  1. Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung; 
    b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; 
    c) Wahl des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren;
    d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern 
    e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags; 
    f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; 
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden unterschrieben vom Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer.

§ 9 - Der Vorstand 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenführer
d) der Schriftführer.
Dem Vorstand gehören im Weitern 1-5 Beisitzer an. 

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen hin. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes ein vom Vorstand berufenes Mitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. 

§ 10 Der Chorleiter

Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Er ist verpflichtet, das Können der Mitglieder in den Proben nach Kräften zu fördern und die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und auszuführen. Die Mitglieder haben seinen Anordnungen bei den Proben und Konzerten Folge zu leisten. Der Chorleiter kann zu den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 11 - Das Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 12 - Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verein zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses Mendig (Talentforum) e. V. zu. 

§ 13 - Inkrafttreten 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten

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